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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;Rechtssatz
Gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG idF BGBl Nr 1989/660 kommt es für den Beitragszeitraum 1990, anders als in der im Jahr davor geltenden Rechtslage, nicht mehr auf den tatsächlichen Aufwand des Dienstnehmers allein an, sondern kann Beitragsfreiheit der Auslagenersätze nur soweit gewährt werden, als hiefür auch die Befreiung von der Lohnsteuer besteht (hier: KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080172.X02Im RIS seit
28.02.2002