RS Vwgh 1999/2/16 98/08/0308

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49;
KollV Angestellte des Gewerbes §2;

Rechtssatz

Der zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe andererseits abgeschlossene Kollektivvertrag vom 1.1.1992 trifft keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, nach welchen Gesichtspunkten bei Mischverwendungen Arbeitnehmer in die eine oder andere Verwendungsgruppe einzuordnen sind. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung und vor dem Hintergrund des Erfordernisses, Dienstnehmer hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit entweder in die eine oder die andere Verwendungsgruppe einzustufen, kann es daher - will man nach sachlichen Kriterien abgrenzen - nur auf die überwiegende Verwendung ankommen, sofern nicht eine zeitlich nicht überwiegende Verwendung wegen der besonderen Bedeutung für den Arbeitgeber dem Arbeitsverhältnis sein Gepräge gibt (hier: Feststellungen anhand der Kriterien des Kollektivvertrages im Einzelnen, sowie zu der Frage, welche Tätigkeiten die Dienstnehmerin gegebenenfalls überwiegend ausgeübt hat, fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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