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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Anders als etwa für die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters sind auch für Reinigungsarbeiten im allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen, noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürften. Die "Überqualifikation" ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080572.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011