RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0270

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/07 90/08/0164 7

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens gegeben sei, bildet das Gesamtverhalten der Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage. Doch müssen schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nachher) Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (Hinweis E 17.9.1962, 492/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080270.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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