Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/07 90/08/0164 7Stammrechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens gegeben sei, bildet das Gesamtverhalten der Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage. Doch müssen schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nachher) Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (Hinweis E 17.9.1962, 492/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080270.X02Im RIS seit
20.11.2000