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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Die Behörde darf (und muß) bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen die bescheidmäßige Bestätigung der bereits erfolgten Einstellung des Leistungsbezuges mit dem ersten Tag, an dem eine Auszahlung der Leistung nicht mehr erfolgt ist, auch im Nachhinein vornehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080200.X02Im RIS seit
18.10.2001