RS Vwgh 1999/2/16 98/08/0200

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Die Behörde darf (und muß) bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen die bescheidmäßige Bestätigung der bereits erfolgten Einstellung des Leistungsbezuges mit dem ersten Tag, an dem eine Auszahlung der Leistung nicht mehr erfolgt ist, auch im Nachhinein vornehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080200.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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