RS Vwgh 1999/2/16 98/02/0377

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass gegen einen Bescheid, mit dem ein beim UVS gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes erhoben werden kann, hat im Gesetz keine in Richtung eines späteren Inlaufsetzens der Berufungsfrist deutende Berücksichtigung erfahren (Hinweis B 25.1.1995, 93/03/0068).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020377.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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