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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass gegen einen Bescheid, mit dem ein beim UVS gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes erhoben werden kann, hat im Gesetz keine in Richtung eines späteren Inlaufsetzens der Berufungsfrist deutende Berücksichtigung erfahren (Hinweis B 25.1.1995, 93/03/0068).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020377.X01Im RIS seit
21.02.2002