RS Vfgh 1998/11/27 B2067/98

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Veröffentlicht am 27.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines letztwilligen Eigentumserwerbs.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er aufgrund des bekämpften Bescheides iSd §16 Abs1 litb Tir GVG 1996 verpflichtet sei, das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, für dessen Erwerb die Genehmigung erteilt werden könne.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2067.1998

Dokumentnummer

JFR_10018873_98B02067_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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