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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines letztwilligen Eigentumserwerbs.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er aufgrund des bekämpften Bescheides iSd §16 Abs1 litb Tir GVG 1996 verpflichtet sei, das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, für dessen Erwerb die Genehmigung erteilt werden könne.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2067.1998Dokumentnummer
JFR_10018873_98B02067_2_01