RS Vwgh 1999/2/17 95/14/0059

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Da die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort beim Abgabepflichtigen abstrakt ebenso droht wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, führen die Aufwendungen für einen jahrelang beibehaltenen Zweitwohnsitz am Dienstort und für Familienheimfahrten nicht zu Werbungskosten. Denn die abstrakte Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort wird einen Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht daran hindern, den Familienwohnsitz nach einer gewissen Zeit an den Dienstort zu verlegen (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140059.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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