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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Wegen des weiten Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber dem Zentralausschuss bei der Willensbildung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG einräumt und der bloßen Gesetzmäßigkeitskontrolle, die der Aufsichtsbehörde nach § 41 PVG obliegt, wird eine von der Aufsichtsbehörde auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung in diesem Bereich nur im Exzessfall vorliegen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die vom Zentralausschuss getroffene Entscheidung geradezu offenkundig im Widerspruch zu § 2 Abs 1 und 2 PVG (und den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen) steht, jeder sachlichen Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt oder sich der Zentralausschuss überhaupt keine oder nur völlig unzureichende, an den wesentlichen im Einzelfall aufgegebenen Fragen vorbeigehende Informationen vor seiner Beschlussfassung beschafft hat. Der Personalvertreter kann aber auch dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass die Aufsichtsbehörde die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht an Hand dieses Maßstabes in einem den Anforderungen des AVG genügenden Verwaltungsverfahren prüft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X06Im RIS seit
21.02.2002