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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Das PVG schreibt dem Zentralausschuss bei der Beschlussfassung gem § 25 Abs 4 PVG kein Vorgehen nach dem Verhältniswahlprinzip vor; dies ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (Hinweis VfSlg 14360/1995 und 14392/1995). Die statt dessen geltenden Maßstäbe, insbesondere § 2 Abs 2 PVG, lassen daher auch Entscheidungen des Zentralausschusses zu, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abweichen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist aber rechtlich nicht völlig unerheblich, wie sich aus der grundsätzlichen Anerkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Minderheitenfraktionenschutzes im PVG und aus dem Erfordernis, auch im Wege der Verteilung der Dienstfreistellungen einen demokratischen Konkurrenzkampf der Wählergruppen zu ermöglichen, ergibt. Wenn schon nicht primär, so kommt diesem Gesichtspunkt doch jedenfalls dann entscheidende Bedeutung zu, wenn - gemessen an § 2 Abs 2 PVG - bei annähernd gleicher sachlicher Berechtigung die Dienstfreistellung von mehreren Personalvertretern verschiedener Wählergruppen in Betracht kommt, dies aber wegen des zur Verfügung stehenden Kontingentes an Dienstfreistellungen nicht vollständig umgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X07Im RIS seit
21.02.2002