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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/15/0164 E 27. Mai 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/17 91/15/0083 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; E 21.10.1989, 92/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997140059.X01Im RIS seit
21.02.2002