RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0424

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;

Rechtssatz

Im Rahmen der in einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Bemessung der Auslandsverwendungszulage kann es der Billigkeit entsprechen (Hinweis E 11.5.1994, 93/12/0181, E 26.2.1997, 95/12/0097), auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der betreffende Bedienstete nicht nur für die Kosten einer Wohnung am ausländischen Dienstort, sondern auch aus wichtigen, berücksichtigungswürdigen Gründen (beispielsweise aus dienstlichen Rücksichten, also aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder aber auch aus wichtigen Gründen, die zwar seiner privaten Sphäre zuzurechnen sind, die aber bei einem INLANDSBEAMTEN nicht oder nicht in dieser Art oder auch Intensität gegeben wären) für die Kosten einer Wohnung in Wien aufzukommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120424.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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