RS Vfgh 1998/11/30 G371/97

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG 1997 §15 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 1997 betreffend Festlegung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan mangels unmittelbarer Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Antragstellerin durch die an den Verordnungsgeber gerichtete Gesetzesbestimmung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des letzten Satzes des §15 Abs3 Tir RaumOG 1997 idF LGBl 28/1997.

Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet sich nicht unmittelbar an die Antragstellerin, sondern an den Verordnungsgeber. Sie enthält lediglich Determinanten betreffend der Festlegung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Gesetzesbestimmung unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • G 371/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1998 G 371/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G371.1997

Dokumentnummer

JFR_10018870_97G00371_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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