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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 1997 betreffend Festlegung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan mangels unmittelbarer Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Antragstellerin durch die an den Verordnungsgeber gerichtete GesetzesbestimmungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des letzten Satzes des §15 Abs3 Tir RaumOG 1997 idF LGBl 28/1997.
Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet sich nicht unmittelbar an die Antragstellerin, sondern an den Verordnungsgeber. Sie enthält lediglich Determinanten betreffend der Festlegung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Gesetzesbestimmung unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G371.1997Dokumentnummer
JFR_10018870_97G00371_01