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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Der Gliederung des § 52 BDG 1979 kommt für den Rechtsfolgenbereich die Bedeutung zu, dass von vornherein nur bei einer Abwesenheit des Beamten vom Dienst nach § 51 Abs 2 BDG 1979 - soferne einer der Tatbestände des letzten Satzes der genannten Bestimmung verwirklicht ist - die Abwesenheit als spezifische Rechtsfolge nicht gerechtfertigt gilt, wodurch der Entfall der Bezüge nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG in Frage kommt. Dementgegen knüpft der Tatbestand des § 52 Abs 1 BDG 1979 nicht an der Regelung des § 51 Abs 2 BDG 1979 an, sodass in diesem Fall keine spezifische Rechtsfolge iSd letztgenannten Bestimmung normiert ist, sondern die allgemeinen Rechtsfolgen für die Nichtbefolgung einer Weisung einzutreten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120108.X01Im RIS seit
20.11.2000