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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183Rechtssatz
Den beiden gesetzlichen Parametern, die den Maßstab für die Entscheidung des Zentralausschusses nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 zu bilden haben, kommt nicht bloß eine objektiv-rechtliche Bedeutung zu, die von der rechtlichen Stellung eines Personalvertreters völlig abgekoppelt ist. Die Bestimmung des § 2 Abs 1 und Abs 2 Wr LPVG 1985 umschreibt nämlich auch die Grenzen der Funktionen eines Personalvertreters, bei deren Ausübung ihm die nach dem Wr LPVG 1985 (insbesondere in den § 35 und § 37) geregelten Rechte und Pflichten zukommen. Es ist auch offenkundig, dass die Anzahl der Bediensteten Rückwirkungen auf das gesetzmäßige Ausmaß der von ihm in Anspruch genommenen Rechte hat. Es ist daher eine DOPPELFUNKTION dieser Kriterien nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X03Im RIS seit
21.02.2002