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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §39 Abs2 Z3;Rechtssatz
Bei den Angelegenheiten nach § 39 Abs 2 Z 3 Wr LPVG 1985 muss es sich um die Durchführung von Betriebsvorschriften handeln, die in Ausführung der Dienstrechtsgesetze allgemeine für die Stellung des Beamten grundlegende Fragen betreffen. Dienstanweisungen, die bloß auf einen bestimmten eingeschränkten fachlichen Tätigkeitsbereich abstellen oder organisatorische Maßnahmen treffen, fallen nicht unter diese Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X06Im RIS seit
20.11.2000