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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter ist eine andere, je nach dem, ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Ein dienstfreigestellter Personalvertreter bedarf nämlich wegen seiner Dienstfreistellung nicht der Gewährung der notwendigen freien Zeit im Einzelfall (durch seinen Dienstvorgesetzten). Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters iSd § 41 Abs 1 PVG. Dieses Recht schließt auch das Recht des Personalvertreters gegenüber der Personalvertretung mit ein, die angestrebte Rechtsstellung als dienstfreigestellter Personalvertreter zu verlangen. Da die Dienstfreistellung aber ausschließlich von der Antragstellung des ZA abhängt, kommt dem Personalvertreter kein Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0127, 0183, zur - insofern - vergleichbaren Regelung nach § 35 Wr PVG) zu; sein Recht ist vielmehr darauf beschränkt, dass der Zentralausschuss den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, dh insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs 2 PVG behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß § 41 Abs 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X05Im RIS seit
21.02.2002