Index
L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §35 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183Rechtssatz
Die Rechtsform der Umsetzung der Dienstfreistellung nach § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 durch den Dienstgeber richtet sich im Verhältnis gegenüber dem betroffenen Bediensteten nach der Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat sie daher gegenüber dem beamteten Personalvertreter durch Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X10Im RIS seit
21.02.2002