RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0127

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §35 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183

Rechtssatz

Die Rechtsform der Umsetzung der Dienstfreistellung nach § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 durch den Dienstgeber richtet sich im Verhältnis gegenüber dem betroffenen Bediensteten nach der Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat sie daher gegenüber dem beamteten Personalvertreter durch Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X10

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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