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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs zwecks Verhinderung der Vergrößerung von Großbesitz und mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen Organisationsregelungen des Tir GVG 1996Rechtssatz
Angesichts der besonderen Struktur der Tiroler Land- und Forstwirtschaft kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht erst ab einer Größe von mehr als 1.000 ha das Vorliegen von "Großbesitz" im Sinne des §7 Abs1 lite Tir GVG 1996 angenommen hat, sondern darauf abstellte, daß der Beschwerdeführer schon über ca 440 ha land- bzw forstwirtschaftlich genutzten Grund verfüge.
Weder der österreichischen Bundes- noch der Tiroler Landesverfassung ist ein Verbot zu entnehmen, Regelungen vorzusehen, wonach die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für Rechtserwerbe zu versagen ist, die zu Großbesitz sowohl im Bereich der Land- als auch im Bereich der Forstwirtschaft führen.
Keine Bedenken gegen §28 Tir GVG 1996; keine Verletzung im Recht nach Art83 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 EMRK.
Dagegen, daß Interessenvertreter zu weisungsfrei gestellten Mitgliedern von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag bestellt werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nämlich nicht als bloßes Sprachrohr einer Verfahrenspartei (mit Judikaturhinweisen). Gleiches gilt um so mehr für Bedienstete einer Kammer, die selbst gar nicht Interessenvertreter sind, deren Aufgabe vielmehr die sachlich-fachliche Behandlung der verschiedenen Kammeraufgaben darstellt.
Eine allfällige Weisungserteilungskompetenz eines Kammerorganes gegenüber einem Bediensteten einer Kammer aufgrund eines Bundesgesetzes vermag keinesfalls auf Aufgaben durchzuschlagen, die diesem aufgrund eines Landesgesetzes neben seinen im Kammergesetz übertragenen Aufgaben in anderen Angelegenheiten zur weisungsfreien Besorgung übertragen wurden.
Gegen §28 Abs2 Tir GVG 1996, wonach die Bestellungsdauer fünf Jahre beträgt, bestehen keine Bedenken.
Die Beschwerde erschöpft sich in vagen Vermutungen über angebliche Bedenken ob der Unabhängigkeit einzelner Mitglieder, die letztlich nur darauf gründen, daß sich Fachleute näher kennen könnten bzw angeblich kennen. Das vermag aber nicht den Anschein von Befangenheit zu erweisen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Behördenzusammensetzung, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3180.1997Dokumentnummer
JFR_10018870_97B03180_01