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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BetriebsO 1994 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/10/28 98/03/0132 1Stammrechtssatz
Im Fall der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften greift nicht die zeitlich beschränkte Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß § 13 BetriebsO 1994 Platz, sondern kommt in diesem Fall die Spezialbestimmung des § 14 BetriebsO 1994 zum Tragen, der Ausweis wird ex lege ungültig. Diese Rechtsfolge gilt im übrigen auch bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs 1 KFG (Hinweis E 20. 9. 1995, 93/03/0039). Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung und deren Wiedererteilung bzw Wiederausfolgung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 BetriebsO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030178.X02Im RIS seit
19.03.2001