RS Vwgh 1999/2/17 98/03/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
B-VG Art18 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/28 98/03/0132 1

Stammrechtssatz

Im Fall der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften greift nicht die zeitlich beschränkte Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß § 13 BetriebsO 1994 Platz, sondern kommt in diesem Fall die Spezialbestimmung des § 14 BetriebsO 1994 zum Tragen, der Ausweis wird ex lege ungültig. Diese Rechtsfolge gilt im übrigen auch bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs 1 KFG (Hinweis E 20. 9. 1995, 93/03/0039). Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung und deren Wiedererteilung bzw Wiederausfolgung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 BetriebsO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030178.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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