RS Vwgh 1999/2/17 95/03/0120

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen stößt auf keine Bedenken, wenn die im Vorhandensein mehrerer einander widersprechender Gutachten liegende Besonderheit des Falles es gebietet, im Grunde des § 52 Abs 1 AVG einen nicht amtlichen Sachverständigen heranzuziehen (Hinweis E 10.7.1962, 1057/61, VwSlg 5845 A/1962).

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030120.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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