RS Vfgh 1998/11/30 B755/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö Güter- und Seilwege-LandesG 1973 §24 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung eines Beschlusses über die Auflösung einer Weggemeinschaft mangels Errichtung des Güterweges; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des Nö Güter- und Seilwege-LandesG 1973 über die Genehmigung einer Auflösung infolge Wegfall des Zwecks der Gemeinschaft geboten

Rechtssatz

Es wäre widersinnig, eine Weggemeinschaft gegen ihren Willen behördlich zu verhalten, weiterhin rechtlich existent zu bleiben, obgleich sie bestimmt ihren statutenmäßigen Zweck freiwillig niemals erfüllen wird und die Behörde keine Möglichkeit hat, die Errichtung des Güterweges zu erzwingen.

Der Wortlaut des §24 Abs5 Nö Güter- und Seilwege-LandesG 1973 erlaubt eine Auslegung, die ein gleichheitswidriges Ergebnis vermeidet. Bei Bedachtnahme auf seinen Sinn kann das Gesetz nämlich auch dahin verstanden werden, daß "der Zweck der Gemeinschaft" auch dann "weggefallen ist", wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann und daß die Genehmigung der Auflösung der Weggemeinschaft daher auch in solchen Fällen zu erteilen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bodenreform, Güter- und Seilwege, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B755.1998

Dokumentnummer

JFR_10018870_98B00755_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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