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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung eines Beschlusses über die Auflösung einer Weggemeinschaft mangels Errichtung des Güterweges; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des Nö Güter- und Seilwege-LandesG 1973 über die Genehmigung einer Auflösung infolge Wegfall des Zwecks der Gemeinschaft gebotenRechtssatz
Es wäre widersinnig, eine Weggemeinschaft gegen ihren Willen behördlich zu verhalten, weiterhin rechtlich existent zu bleiben, obgleich sie bestimmt ihren statutenmäßigen Zweck freiwillig niemals erfüllen wird und die Behörde keine Möglichkeit hat, die Errichtung des Güterweges zu erzwingen.
Der Wortlaut des §24 Abs5 Nö Güter- und Seilwege-LandesG 1973 erlaubt eine Auslegung, die ein gleichheitswidriges Ergebnis vermeidet. Bei Bedachtnahme auf seinen Sinn kann das Gesetz nämlich auch dahin verstanden werden, daß "der Zweck der Gemeinschaft" auch dann "weggefallen ist", wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann und daß die Genehmigung der Auflösung der Weggemeinschaft daher auch in solchen Fällen zu erteilen ist.
Schlagworte
Bodenreform, Güter- und Seilwege, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B755.1998Dokumentnummer
JFR_10018870_98B00755_01