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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §35 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183Rechtssatz
Das Recht des Zentralausschusses, die Dienstfreistellung von Personalvertretern zu beantragen, enthält auch grundsätzlich das Recht auf Abänderung des Antrages. Dabei gelten allerdings für die Willensbildung im Zentralausschuss betreffend den Beschluss über einen Antrag auf Aufhebung einer Dienstfreistellung dieselben Kriterien, wie sie § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 für den Antrag auf Dienstfreistellung normiert. Es fehlt im Gesetz jeder überzeugende Hinweis dafür, dass im Fall des CONTRARIUS ACTUS diese subjektiven Rechte nicht gegeben sein sollten, zumal durch eine solche Antragstellung des Zentralausschusses die Aufhebung der Rechtsposition des Personalvertreters in Bezug auf seine Dienstfreistellung herbeigeführt werden soll. Damit steht einem Personalvertreter, der von einem solchen Dienstfreistellungsaufhebungsantrag des Zentralausschusses betroffen ist, aber auch die Geltendmachung der für den Fall seiner abgelehnten Aufnahme in den Antrag des Zentralausschusses auf Dienstfreistellung sich ergebenden subjektiven Rechte nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 im Verfahren vor der gemeinderätlichen Personalkommission zu, der allerdings auch in diesem Fall nur eine EXZESSPRÜFUNG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X05Im RIS seit
21.02.2002