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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Aus § 45 Abs 3 AVG lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde verpflichtet wäre, in einem Mehrparteienverfahren jede Stellungnahme einer Partei zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen; wenn in einem Schreiben der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck gebracht wird, dass sich diese nicht einem privaten Gutachten, sondern anderen den Parteien des Verwaltungsverfahrens schon bekannten Gutachten anschließt, handelt es sich nicht um ein neues, für die Feststellung des Sachverhaltes wesentliches Verfahrensergebnis, zu dem Parteiengehör nach der genannten Bestimmung zu gewähren wäre.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995030120.X05Im RIS seit
20.11.2000