RS Vwgh 1999/2/17 95/03/0120

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 45 Abs 3 AVG lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde verpflichtet wäre, in einem Mehrparteienverfahren jede Stellungnahme einer Partei zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen; wenn in einem Schreiben der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck gebracht wird, dass sich diese nicht einem privaten Gutachten, sondern anderen den Parteien des Verwaltungsverfahrens schon bekannten Gutachten anschließt, handelt es sich nicht um ein neues, für die Feststellung des Sachverhaltes wesentliches Verfahrensergebnis, zu dem Parteiengehör nach der genannten Bestimmung zu gewähren wäre.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030120.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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