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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;Rechtssatz
Dem Wort INSBESONDERE in § 39 Abs 1 Satz 1 Wr LPVG 1985 kommt nicht ausschließlich die Funktion eines Verweises auf sonstige, außerhalb des § 39 Wr LPVG 1985 ausdrücklich geregelte Mitwirkungsrechte zu, wie dies zB in § 40 Abs 1 Wr LPVG 1985 der Fall ist. Es schließt nicht aus, dass die Personalvertretung in all jenen Angelegenheiten, die zu ihren Aufgaben nach § 2 Abs 1 Wr LPVG 1985 gehören, die aber nicht einer im Gesetz ausdrücklich genannten oder erschließbaren Angelegenheit zugeordnet werden können, für die das Gesetz ein bestimmtes (ein bestimmbares) Mitwirkungsrecht vorsieht, berechtigt ist, tätig zu werden, dies allerdings nur in vom Gesetz nicht weiters geregelten Formen wie zB durch Anregungen, Empfehlungen oder Vorschläge an den Dienstgeber, und ohne Anspruch auf Einhaltung der Vorgangsweise, wie sie bei den im Gesetz ausdrücklich geregelten Mitwirkungsrechten vorgesehen ist (vgl zB § 39 Abs 3 und 4 Wr LPVG 1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X03Im RIS seit
20.11.2000