TE Vfgh Beschluss 2005/3/11 B1528/04

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §87 Abs3
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bzw eines Wiederaufnahmegrundes; Abweisung des nachträglichen Abtretungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter beantragt die "Wiederaufnahme in den vorigen Stand" in dem zu B243/04 protokollierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, die Abtretung dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und schließlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das allenfalls neu aufzurollende Verfahren.

Die Eingabe der "Wiederaufnahme in den vorigen Stand" deutet der Verfassungsgerichtshof sowohl als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem zu B243/04 protokollierten Verfahren, als auch als Wiederaufnahmeantrag in diesem Verfahren. Für den Fall der Stattgabe einer dieser Anträge begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur fortgesetzten Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich, Zl. VwSen-600028-3/Ki/Pe.

2. Mit Beschluss vom 28. September 2004 wurde die zu B243/04 protokollierte Beschwerde des Antragstellers wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 30. November 2004 zugestellt.

3. Da das VfGG in seinen §§33 und 34 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß §§33, 35 VfGG iVm. §146 ZPO nur zulässig, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert war. Ein Wiederaufnahmeantrag dient gemäß §§34, 35 VfGG iVm. §§530, 531 ZPO dazu, eine Entscheidung, die auf einer unrichtigen materiellen Grundlage oder durch strafgesetzwidrige Vorgänge zustande gekommen ist, aufzuheben. Gemäß §149 ZPO hat der Antragsteller in seiner Eingabe alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat gemäß §536 ZPO die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten.

Der Antragsteller behauptet weder das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch beruft er sich auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund. Er bringt lediglich vor, dass ein Verfahren gemäß Art6 EMRK fair, binnen angemessener Frist und in billiger Weise zu führen sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahmeantrag sind somit abzuweisen.

4. Weiters beantragt der Einschreiter mit der vorliegenden selbstverfassten Eingabe, der Verfassungsgerichtshof möge seine "Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtreten". Angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens kann damit nur die zu B243/04 protokollierte Beschwerde des Antragstellers gemeint sein. Diese wurde mit Beschluss vom 28. September 2004 zurückgewiesen.

Art 144 Abs3 B-VG sieht eine Abtretung von Beschwerden nur für den Fall der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde vor, nicht jedoch auch für den Fall einer Zurückweisung (vgl. zB VfGH 27. Februar 1990, B1278/89; VfGH

25. Juni 2003, B511/03).

Da die zu B243/04 protokollierte Beschwerde des Antragstellers wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses mit Beschluss vom 28. September 2004 zurückgewiesen wurde, ist der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen.

5. In seinem vorliegenden Verfahrenshilfeantrag behauptet der Antragsteller, er habe die Beschwerde aufgrund seiner finanziellen Lage nicht durch einen Rechtsanwalt einbringen können. Sein damals gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2004 wegen zu erwartender Ablehnung der beabsichtigten Beschwerde abgewiesen. Dass sich im Vergleich zur damaligen Sachlage Änderungen ergeben haben, ist nicht hervorgekommen, insbesondere waren sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1528.2004

Dokumentnummer

JFT_09949689_04B01528_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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