RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0127

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §35 Abs5;
LPVG Wr 1985 §35 Abs6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183

Rechtssatz

Für die Anzahl der auf unbestimmte Zeit (dh der unbefristet) vom Dienst freigestellten Personalvertreter sind neben der in § 35 Abs 6 Wr LPVG 1985 festgelegten Höchstzahl die beiden in § 35 Abs 5 Satz 1 Wr LPVG 1985 genannten Parameter maßgebend. Damit normiert der Gesetzgeber als Maßstab den Bedarf, der sich aus der im Interesse der Bediensteten liegenden Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung ergibt, der auch vom quantitativen Moment der Anzahl der vertretenen Bediensteten abhängt, wobei dabei allerdings auch die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen sind. Dieser Maßstab ist nicht nur für die Anzahl der beantragten Dienstfreistellungen (im Rahmen der Grenze, die § 35 Abs 6 Wr LPVG 1985 für einen Teilbereich setzt), sondern auch für die Auswahl der Personalvertreter, für die eine Dienstfreistellung beantragt wird, von Bedeutung. Er richtet sich zunächst an den Zentralausschuss, der anhand dieser Kriterien seine Willensbildung über einen an den Dienstgeber zu Handen des Leiters der Dienststelle zu richtenden Antrag nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 vorzunehmen hat; zugleich bildet er aber auch den Prüfungsmaßstab für die von der gemeinderätlichen Personalkommission wahrzunehmende Aufsicht über die Organe der Personalvertretung (Hinweis VfSlg 14360/1995 und 14392/1995, jeweils zum Bundes-Personalvertretungsgesetz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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