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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §2;Rechtssatz
Der Personalvertreter kann nach dem PVG nicht selbst beim Dienstgeber den Antrag auf Dienstfreistellung stellen, sondern ist durch die ausschließlich dem Zentralausschuss vorbehaltene Antragstellung MEDIATISIERT. Die in § 2 Abs 2 PVG genannten Parameter haben aber nicht bloß Recht im objektiven Sinn zum Inhalt, sondern begründen auch für den Personalvertreter, für den im Zentralausschuss ein Vorschlag auf Dienstfreistellung eingebracht wurde, der entweder überhaupt nicht oder bloß in eingeschränktem Umfang in der Beschlussfassung des Zentralausschusses nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG seinen Niederschlag gefunden hat, subjektive Rechte. § 2 Abs 1 und 2 PVG umschreiben nämlich auch die Grenzen der Funktionen eines Personalvertreters, bei deren Ausübung ihm die nach dem PVG (insbesondere § 25) geregelten Rechte und Pflichten zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X04Im RIS seit
21.02.2002