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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;Rechtssatz
In Bezug auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit eines Personalvertreters durch Untätigkeit eines Personalvertretungs-Organes besteht kein Unterschied, ob die Untätigkeit in einer Angelegenheit, für die ein gesetzlich näher geregeltes Mitwirkungsrecht (vgl zB § 39 Abs 2, 5 und 7 oder § 40 Abs 1 Wr LPVG 1985) besteht oder in dem nicht weiter geregelten Aufgabenbereich nach § 2 Abs 1 Wr LPVG 1985 (FREIBEREICH) geltend gemacht wird. Im FREIBEREICH steht dem Personalvertretungs-Organ allerdings ein durch die in § 2 Abs 1 Wr LPVG 1985 angesprochenen Interessen sehr weiter Gestaltungsspielraum zu, weswegen die gemeinderätliche Personalkommission die in diesem Bereich von einem Personalvertreter gerügte Untätigkeit eines Personalvertretungs-Organs nur im Exzessfall, bei der das Funktionieren des betreffenden Personalvertretungs-Organes schlechthin auf dem Spiel steht (zB bei gehäufter ohne sachliche Auseinandersetzung erfolgter Ablehnung von nicht bloß mutwilligen und sachlich begründeten Anliegen eines Personalvertreters bloß wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Wahlgruppierung) als gesetzwidrige Geschäftsführung festzustellen hat. In jedem Fall (insofern besteht kein Unterschied zwischen Angelegenheiten betreffend näher geregelte Mitwirkungsrechten und FREIBEREICH) muss sich der Personalvertreter vor Befassung der gemeinderätlichen Personalkommission als Aufsichtsbehörde grundsätzlich zunächst im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, seine Vorstellungen, zB durch (rechtzeitiges) Verlangen der Ergänzung der Tagesordnung nach § 5 Abs 1 letzter Satz Wr GO Personalvertretung 1987 bzw durch entsprechende Anträge unter den hierfür vorgesehenen Tagesordnungspunkten, im Personalvertretungs-Organ selbst zur Sprache zu bringen und durchzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X04Im RIS seit
20.11.2000