RS Vwgh 1999/2/17 97/14/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/15/0164 E 27. Mai 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0142 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beeinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind oder nicht, dh ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen

(Hinweis E 14.5.1992, 91/16/0117).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997140059.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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