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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §39;Rechtssatz
Die Dienststellenversammlung ist - ebenso wie der Dienststellenausschuss - ein Personalvertretungs-Organ. Im Verhältnis dieser beiden Personalvertretungs-Organe untereinander gilt, dass dem Dienststellenausschuss wegen des Fehlens ausdrücklicher Regelungen die Befugnisse zur inhaltlichen Vorbereitung und zur Nachbesprechung von Dienststellenversammlungen nicht zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X10Im RIS seit
20.11.2000