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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Weder aus § 62c Abs 1 PG noch aus § 14 BDG 1979 lässt sich ableiten, dass die Voraussetzungen der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen DAUERNDEN DIENSTUNFÄHIGKEIT bereits zum Zeitpunkt der auf Antrag oder von Amts wegen erfolgten Einleitung des Verfahrens gegeben sein müssen. Aus § 14 BDG 1979 ergibt sich vielmehr, dass für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit der körperliche und gesundheitliche Zustand des Beamten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist. Ein aufrechter Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wird daher durch eine später von Amts wegen verfügte Ruhestandsversetzung miterledigt (Hinweis E 25.3.1998, 96/12/0296).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120412.X02Im RIS seit
12.06.2001