RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0412

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Weder aus § 62c Abs 1 PG noch aus § 14 BDG 1979 lässt sich ableiten, dass die Voraussetzungen der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen DAUERNDEN DIENSTUNFÄHIGKEIT bereits zum Zeitpunkt der auf Antrag oder von Amts wegen erfolgten Einleitung des Verfahrens gegeben sein müssen. Aus § 14 BDG 1979 ergibt sich vielmehr, dass für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit der körperliche und gesundheitliche Zustand des Beamten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist. Ein aufrechter Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wird daher durch eine später von Amts wegen verfügte Ruhestandsversetzung miterledigt (Hinweis E 25.3.1998, 96/12/0296).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120412.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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