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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §39 Abs1;Rechtssatz
Bei der Verwaltung eines Personalvertretungsfonds, bei der es nicht um das Verhältnis Dienstgeber-Bedienstete geht, kommen anderen Personalvertretungsorganen keine Mitwirkungsrechte (im weiteren Sinn) hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des Hauptausschusses zu (im Beschwerdefall liegt auch kein Zuständigkeitsstreit vor, welchem Personalvertretungsorgan die Ausübung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds zukommt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X08Im RIS seit
20.11.2000