RS Vfgh 1998/11/30 B1623/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels innerhalb der sechswöchigen Frist nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags; Absichtserklärung des Einschreiters hinsichtlich einer Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Einschreiter erklärte mit Schriftsatz vom 07.11.98 seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die Verfahrenshelferin teilte am 09.11.98 mit, daß aufgrund des ausdrücklichen Auftrages des Einschreiters vom selben Tag die Beschwerde nicht vorgelegt, sondern zurückgezogen werde und begehrte die Erstattung der Kosten in Höhe von 27.000 S.

Ein Kostenzuspruch erfolgt im verfassungsgerichtlichen Verfahren - ungeachtet der Gewährung der Verfahrenshilfe - nur im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei, sodaß im vorliegenden Fall keine Kosten zuzusprechen sind.

Entscheidungstexte

  • B 1623/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1998 B 1623/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1623.1998

Dokumentnummer

JFR_10018870_98B01623_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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