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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels innerhalb der sechswöchigen Frist nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags; Absichtserklärung des Einschreiters hinsichtlich einer Zurückziehung der Beschwerde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der Einschreiter erklärte mit Schriftsatz vom 07.11.98 seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die Verfahrenshelferin teilte am 09.11.98 mit, daß aufgrund des ausdrücklichen Auftrages des Einschreiters vom selben Tag die Beschwerde nicht vorgelegt, sondern zurückgezogen werde und begehrte die Erstattung der Kosten in Höhe von 27.000 S.
Ein Kostenzuspruch erfolgt im verfassungsgerichtlichen Verfahren - ungeachtet der Gewährung der Verfahrenshilfe - nur im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei, sodaß im vorliegenden Fall keine Kosten zuzusprechen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1623.1998Dokumentnummer
JFR_10018870_98B01623_01