Index
63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Bei der typisierten Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG geht der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 42 leg cit vom Regelfall des § 31 LDG 1984 (Unterrichtserteilung im Ausmaß der Lehrverpflichtung) iVm §§ 43 ff LDG 1984 aus, wobei dies auch für die Aufteilung der Gesamtzahl der Dienstfreistellungen auf die einzelnen Personalvertreter gilt. Dies bedeutet, dass bei der Binnenverteilung der Dienstfreistellungen ein Personalvertreter höchstens im Ausmaß der für ihn bestehenden Lehrverpflichtung (oder weniger) zu berücksichtigen ist. Das Recht auf Fortzahlung der laufenden Bezüge nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG, das auch die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrdienstleistungen enthält, ist bloß die Folge der Dienstfreistellung, hat aber nicht deren Ausmaß zu bestimmen. Diese Nebenwirkung der Dienstfreistellung fällt auch nicht unter die in § 2 Abs 2 PVG normierten Grundsätze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X09Im RIS seit
21.02.2002