RS Vwgh 1999/2/17 97/03/0332

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StGB §133;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers kann somit auch dann erschüttert sein, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist (Hinweis E 24. 5. 1995, 94/03/0294; hier: Vergehen der qualifizierten Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und der unbefugten Weitergabe von Waffen nach § 36 Abs 1 Z 5 WaffG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030332.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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