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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers kann somit auch dann erschüttert sein, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist (Hinweis E 24. 5. 1995, 94/03/0294; hier: Vergehen der qualifizierten Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und der unbefugten Weitergabe von Waffen nach § 36 Abs 1 Z 5 WaffG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030332.X01Im RIS seit
25.04.2001