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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §364;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/01/25 93/03/0188 9Stammrechtssatz
Durch die Festlegung der Sicherheitszonen werden öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bewirkt. Unterbleibt die Festlegung einer Sicherheitszone, so treten diese Beschränkungen nicht ein. Wird die Festlegung einer Sicherheitszone nicht in Aussicht genommen, kann der Eigentümer eines Grundstückes, das bei einer allfälligen Festsetzung der Sicherheitszone (möglicherweise) betroffen würde, in einem Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein. Einem derartigen Eigentümer kommt daher im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligung Parteistellung nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030032.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015