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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §35 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183Rechtssatz
Ausgehend vom aus dem Wr LPVG 1985 ableitbaren Zweck der Personalvertretung, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bediensteten einerseits und den Interessen des Dienstgebers andererseits herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass dem Dienstgeber bei der Behandlung eines Antrages des Zentralausschusses nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ob ein Antrag des Zentralausschusses vorliegt, die für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des § 3 Abs 2 Wr LPVG 1985 sind und die Anzahl der beantragten Dienstfreistellungen sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Eine Prüfung der Auswahl der vom Zentralausschuss vorgeschlagenen Personalvertreter verbunden mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht dem Dienstgeber hingegen nicht zu. Insoweit kommt den in § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 genannten Kriterien im Verhältnis Personalvertretung-Dienstgeber nur eine beschränkte Maßstabfunktion zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X09Im RIS seit
21.02.2002