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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §137 Abs2;Rechtssatz
Obwohl die unter dem Begriff OBSORGE zusammengefassten elterlichen Rechte und Pflichten mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen, kann ein Ersatz von Kosten für die Ausbildung des Kindes im Ausland der Billigkeit entsprechen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die wechselseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäß § 137 Abs 2 ABGB nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120114.X04Im RIS seit
20.11.2000