RS Vfgh 1998/11/30 B1543/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir GVG 1983 §3 Abs1 litf, litg

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Tir GVG auf den vorliegenden Mietvertrag mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung, daß ein Mietvertrag gemäß §3 Abs1 litf und litg Tir GVG 1983 nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedurfte bzw bedarf, mangels Legitimation.

Die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages können bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden (mit Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

  • B 1543/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1998 B 1543/98

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1543.1998

Dokumentnummer

JFR_10018870_98B01543_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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