Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PVG 1967 §41;Rechtssatz
§ 41 Abs 1 bis 3 iVm § 42 PVG haben nicht die Rechtsverhältnisse der Landeslehrer zu ihrem Dienstgeber (dem Land) zum Inhalt, sondern ihre Rechtsbeziehungen zur Personalvertretung. Die Rechtssphäre des einzelnen Landeslehrers (einschließlich eines Personalvertreters) wird - wie sich aus § 41 Abs 1 und 3 PVG ergibt - auch dann durch das Verhalten eines Organes der Personalvertretung berührt, wenn dieses Verhalten nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung von Anträgen bzw Stellungnahmen an den Dienstgeber oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines ihrer Mitglieder besteht. Es ist daher möglich, dass der einzelne Landeslehrer (einschließlich Personalvertreter) durch einen derartigen Beschluss in seinen Rechten verletzt wird. Das hat zur Folge, dass auch durch eine Entscheidung der Landesregierung in ihrer Funktion als Personalvertretungs-Aufsichtskommission, durch die ein solcher Beschluss des Personalvertretungs-Organes aufgehoben oder bestätigt wird, Rechte des Landeslehrers (Personalvertreters) verletzt werden können (Hinweis VfSlg 8158/1977, 13722/1994, 14360/1995 und 14392/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X02Im RIS seit
21.02.2002