RS Vwgh 1999/2/17 94/12/0196

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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L20019 Personalvertretung Wien

Norm

GO Personalvertretung Wr 1987 §1 Abs1;
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;
LPVG Wr 1985 §39;
LPVG Wr 1985 §40;

Rechtssatz

Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses ist verpflichtet, die Sitzungen des Dienststellenausschusses so oft anzuberaumen, dass der Dienststellenausschuss seinen im Gesetz ausdrücklich geregelten Mitwirkungsverpflichtungen (insbesondere § 39 und § 40 Wr LPVG 1985) sowie sonstigen Anregungen im Bereich des § 2 Abs 1 Wr LPVG 1985 zeitgerecht nachkommen kann. Schon daraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, mehr als viermal pro Jahr eine Sitzung des Dienststellenausschusses einzuberufen. Dazu kommt die Verpflichtung zur Einberufung im Fall des § 1 Abs 1 zweiter Satz Wr LPVG 1985. Aus dieser Bestimmung ergibt sich allerdings auch, dass ein einzelner Personalvertreter kein Recht auf Einberufung hat. Nur in Verbindung mit einer geltend gemachten nicht zeitgerechten Wahrung eines Mitwirkungsrechtes in einer konkreten Angelegenheit steht ihm die Möglichkeit zu, auch die Unterlassung der Einberufung einer Sitzung des Dienststellenausschusses zu rügen, wenn dies die Ursache für die unterlassene Mitwirkung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X09

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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