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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in:wbl 2007, S. 53 bis 62;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 89/03/0228 4 (hier: diese Erwägungen gelten auch im Bereich der Bestimmung des § 70 Abs 4 LFG. Der Eigentümer eines in der Sicherheitszone gelegenen Grundstückes im Verfahren betreffend Bewilligung bzw. Änderung eines Zivilflugplatzes ist nicht anderes zu behandeln als im Verfahren betreffend die Änderung eines Militärflugplatzes.)Stammrechtssatz
Für die Parteistellung des dinglich Berechtigten oder Leitungsberechtigten im Verfahren betreffend die Erweiterung des Flugplatzes ist es ohne Belang, daß die festgelegte Sicherheitszone iZm der Flugplatzerweiterung nicht geändert wird und dzt auch keine zukünftige Änderung dieser Verordnung geplant ist. Dieser Auslegung des § 82 Abs 3 LFG steht dessen Wortlaut nicht entgegen, wenn dort von an den um den geplanten Flugplatz "im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone" gelegenen Liegenschaften die Rede ist. Denn unter "vorgesehener Sicherheitszone" kann nicht nur - eine zu errichtende oder zu ändernde Sicherheitszone - etwa im Sinne der vorzusehenden - verstanden werden. Das Wort "vorgesehen" hat auch die Bedeutung von "festgelegten" und verweist damit auf einen bereits bestehenden Zustand. In diesem Sinn ist unter einer für einen Militärflugplatz "vorgesehenen" Sicherheitszone auch eine bereits festgelegte Sicherheitszone zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030032.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015