RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0015

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus RdW 194, SWK A 261, abgedruckt im Steuerindex von Neuner und Zechmeister, Jahr 1993, ist nicht ableitbar, dass ein Deponierecht nur dann angesetzt werden könne, wenn der Nutzer der Deponie und der Grundstückseigentümer nicht ident seien (Hinweis E 11.12.1990, 90/14/0199, betreffend ein mit dem Grundeigentum verbundenes Jagdrecht; E 16.11.1993, 90/14/0077). Veräußert ein Grundeigentümer mit dem Grundstück verbundene Rechte (hier: zur Nutzung als Mülldeponie), ist insoweit eine gesonderte (immaterielle) Wirtschaftsguteigenschaft nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150015.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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