RS Vwgh 1999/2/18 97/20/0741

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §54a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Ansuchens eines Strafgefangenen, über die für ihn gebildete Rücklage gemäß § 54a StVG in bestimmter Weise verfügen zu dürfen, betrifft grundsätzlich subjektive Rechte des Strafgefangenen. Ein ablehnender Bescheid kann daher auch Gegenstand einer bescheidmäßig zu erledigenden Beschwerde gemäß § 120 Abs 1 StVG sowie einer Bescheidbeschwerde vor dem VwGH sein, wenn sich die Begründung auf Umstände beruft, die der beabsichtigten Verfügung aus den gesetzlich determinierten Gründen entgegenstehen. Voraussetzung für eine materielle Erledigung einer (Administrativbeschwerde) Beschwerde durch die in Betracht kommende Vollzugsoberbehörde ist jedoch ein Vorgehen des betroffenen Strafgefangenen, das sich als Versuch einer Durchsetzung des von ihm artikulierten Sachanliegens verstehen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200741.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten