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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Ansuchens eines Strafgefangenen, über die für ihn gebildete Rücklage gemäß § 54a StVG in bestimmter Weise verfügen zu dürfen, betrifft grundsätzlich subjektive Rechte des Strafgefangenen. Ein ablehnender Bescheid kann daher auch Gegenstand einer bescheidmäßig zu erledigenden Beschwerde gemäß § 120 Abs 1 StVG sowie einer Bescheidbeschwerde vor dem VwGH sein, wenn sich die Begründung auf Umstände beruft, die der beabsichtigten Verfügung aus den gesetzlich determinierten Gründen entgegenstehen. Voraussetzung für eine materielle Erledigung einer (Administrativbeschwerde) Beschwerde durch die in Betracht kommende Vollzugsoberbehörde ist jedoch ein Vorgehen des betroffenen Strafgefangenen, das sich als Versuch einer Durchsetzung des von ihm artikulierten Sachanliegens verstehen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200741.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017