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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Berufung gegen einen Dienstauftrag mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes aufgrund fehlenden Bescheidcharakters der fraglichen ErledigungRechtssatz
Der bei der Berufungskommission bekämpfte schriftliche "Dienstauftrag" ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält er eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Es fehlen ihm also alle von §58 AVG für einen Bescheid verlangten Formalerfordernisse. Schon aus der Benennung des Schriftstückes als "Dienstauftrag" ergibt sich der objektiv erkennbare Wille der Behörde, keinen Dienstrechtsbescheid, sondern eine schriftliche innerdienstliche Weisung zu erlassen.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß die durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung eine Versetzung iSd §38 BDG oder eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd §40 BDG sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des §38 Abs5 BDG zulässig war (s VfSlg 9420/1982, 9797/1983). Die Dienstbehörde wäre gemäß §73 Abs1 AVG verpflichtet, darüber ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Nach Ablauf von sechs Monaten hätte der Einschreiter die Möglichkeit, gemäß §73 Abs2 AVG einen Devolutionsantrag an die Berufungskommission zu stellen.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Bescheidbegriff, Weisung, BerufungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1370.1998Dokumentnummer
JFR_10018870_98B01370_01