RS Vfgh 1998/11/30 B768/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die als Zurückweisung zu deutende Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine als Versetzung des beschwerdeführenden Gendarmeriebeamten gedeutete Verfügung (Weisung); kein Vorliegen zweier verschiedener Dienststellen bei der fraglichen Maßnahme; ausreichendes Ermittlungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde erster Instanz hat sich bei der Verwendung des Terminus "zurückgewiesen" bloß im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit eine abweisende Sachentscheidung getroffen. Wenn die Berufungskommission diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.

Die Berufungskommission hat den Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und diesen sorgfältig begründet. Sie kam zum Ergebnis, daß die "Netzleitstelle-Ost" und das Referat 302 nach ihrem organisatorischen Aufbau zur selben verwaltungs- und betriebstechnischen Einheit, nämlich zur Dienststelle "Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich", gehörten. Im Hinblick darauf, daß diese Organisationseinheiten im selben Gebäude (Meidlinger Kaserne) untergebracht sind, beide durch denselben Dienststellenausschuß (§3 Abs1 litb und §4 Bundes-Personalvertretungsgesetz) vertreten werden und bei beiden die Einteilung der Mitarbeiter und die Dienstaufsicht dem Landesgendarmeriekommandanten obliegt, ist das von der Behörde gewonnene, soeben dargelegte Ergebnis zumindest nicht denkunmöglich.

Dem Beschwerdeführer steht es offen, nunmehr bei der zuständigen Behörde die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, das der Klärung der Frage dient, ob die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung in der "Netzleitstelle-Ost" und die Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat 302 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" iSd §40 Abs2 BDG darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist (vgl VfSlg 9420/1982).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Bescheid Spruch, Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B768.1998

Dokumentnummer

JFR_10018870_98B00768_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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