Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die als Zurückweisung zu deutende Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine als Versetzung des beschwerdeführenden Gendarmeriebeamten gedeutete Verfügung (Weisung); kein Vorliegen zweier verschiedener Dienststellen bei der fraglichen Maßnahme; ausreichendes ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Die Behörde erster Instanz hat sich bei der Verwendung des Terminus "zurückgewiesen" bloß im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit eine abweisende Sachentscheidung getroffen. Wenn die Berufungskommission diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.
Die Berufungskommission hat den Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und diesen sorgfältig begründet. Sie kam zum Ergebnis, daß die "Netzleitstelle-Ost" und das Referat 302 nach ihrem organisatorischen Aufbau zur selben verwaltungs- und betriebstechnischen Einheit, nämlich zur Dienststelle "Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich", gehörten. Im Hinblick darauf, daß diese Organisationseinheiten im selben Gebäude (Meidlinger Kaserne) untergebracht sind, beide durch denselben Dienststellenausschuß (§3 Abs1 litb und §4 Bundes-Personalvertretungsgesetz) vertreten werden und bei beiden die Einteilung der Mitarbeiter und die Dienstaufsicht dem Landesgendarmeriekommandanten obliegt, ist das von der Behörde gewonnene, soeben dargelegte Ergebnis zumindest nicht denkunmöglich.
Dem Beschwerdeführer steht es offen, nunmehr bei der zuständigen Behörde die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, das der Klärung der Frage dient, ob die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung in der "Netzleitstelle-Ost" und die Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat 302 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" iSd §40 Abs2 BDG darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist (vgl VfSlg 9420/1982).
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Bescheid Spruch, Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B768.1998Dokumentnummer
JFR_10018870_98B00768_01