RS Vwgh 1999/2/18 99/07/0007

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/07/0153 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80). So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässer) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (Hinweis E 25.2.1972, 2037, 2038/71). Desgleichen wird die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser als bewilligungspflichtig angesehen (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X09

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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