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50/04 BerufsausbildungNorm
BAG 1969 §27b;Rechtssatz
Als anerkanntes Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 lit b FamLAG kann nach der Judikatur des VfGH (Hinweis E 3 10. 1994, G 98/94) und des VwGH (Hinweis EB E 22.5.1975, 1798/74 nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Gem § 52, § 52b Abs 3 und der Anlage zum KrPflG, BGBl 1961/102 idF BGBl 1992/872, ist auch eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR-Abk ein anerkanntes Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 lit b FamLAG. Das ergibt sich aus der Anerkennung der entsprechenden Befähigungsnachweise, ohne dass es einer gesonderten Gleichstellung der Ausbildungszeiten - wie etwa im § 27b Berufsausbildungsgesetz - bedurft hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150101.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012