RS Vwgh 1999/2/18 97/07/0184

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs5;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 67c Abs 5 AVG eingeräumte Parteistellung räumt nur die einer Organpartei zukommenden subjektiven öffentlichen Verfahrensrechte ein. Subjektiv öffentliche Rechte des materiellen Rechtes können nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070184.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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