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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c Abs5;Rechtssatz
Die im § 67c Abs 5 AVG eingeräumte Parteistellung räumt nur die einer Organpartei zukommenden subjektiven öffentlichen Verfahrensrechte ein. Subjektiv öffentliche Rechte des materiellen Rechtes können nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070184.X02Im RIS seit
02.07.2001